Rund um´s Thema Bauen & Wohnen

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Baubehörde
Nach verfassungsrechtlicher Vorgabe sind die Bestimmungen des Baurechts von den Gemeinden zu vollziehen (Erteilung einer Baubewilligung, Bauaufsicht etc.). Baubehörde in erster Instanz ist somit jeweils der Bürgermeister, abweichend davon in größeren Städten - den sogenannten Statutarstädten - der Magistrat.
Baubewilligung
Bescheid der Baubehörde, mit dem Neu-, Zu- und Umbauten, Änderungen der Widmung, Abbruch von Gebäuden usw. bewilligt wird. Je nach der Art des Vorhabens sind Baupläne, eine Grundbuchsabschrift, die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers (aller Miteigentümer), die Bekanntgabe... der Bebauungsbestimmungen (Fluchtlinienplan), Baubeschreibungen, statische Berechnungen usw. anzuschließen.mehr »
Baufluchtlinien
Jene Grenze innerhalb von Baugründen, über die mit dem Bau oder mit Bauteilen im Allgemeinen nicht vorgerückt werden darf.
Bauführer (Bauleiter)
ist derjenige, der in fremden Auftrag und auf fremde Rechnung al Unternehmer ein Bauwerk herstellt.
Baugenehmigung
Erklärung der Baubehörde, dass einem Bauvorhaben nach den zur Zeit der Erteilung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften keine Hindernisse entgegenstehen.
Baugrund
Bauherr
Ist derjenige, über dessen Auftrag und für dessen Rechnung ein Bau ausgeführt wird. Der Begriff des Bauwerbers wird synonym gebraucht. Bauträger (Bauorganisatoren, Baubetreuer) besorgen die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende... Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung (§ 260 GewO). Der Begriff des Bauträgers ist grundsätzlich gewerberechtlicher Natur. Im Burgenland wird der Bauherr als Bauträger bezeichnet.mehr »
Bauklasse
Die in einem Gebiet nach dem Bebauungsplan der Gemeinde zulässige Bauhöhe. Nach der Wiener Bauordnung ist die Gebäudebauhöhe für Wohngebiete und gemischte Baugebiete wie folgt festgesetzt: In Bauklasse I mindestens 2,5 m, höchstens 9 m, In Bauklasse II mindestens 4,5 m,... höchstens 12 m, In Bauklasse II mindestens 10 m, höchstens 16 m, In Bauklasse IV mehr als 16 m, höchstens 21 m, In Bauklasse V mehr als 21 m, höchstens 26 m, In Bauklasse VI mehr als 26 m, Gebäude, die, von der Verkehrsfläche aus gesehen, zur Gänze hinter anderen Gebäuden errichtet werden, müssen die Mindesthöhe der bauklassenmäßigen Gebäudehöhe nicht einhalten.mehr »
Bauland
Grünflächen, die nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde verbaut werden dürfen (Wohngebiete, Baugebiete, Industriegebiete, Gartensiedlungsgebiete, Lagerplätze etc.).
Baulinie
Grenze zwischen Baugründen und öffentlichen Verkehrsflächen.

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